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Eine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher für die Verwendung der allgemeinen Bezeichnungen „Hustenbonbon“ und „Brust-Caramellen“ in Deutschland und Österreich, „Halsbonbon“, „Hustenmischung“ und „Hustenperle“ in Deutschland, „Hustenstopper“ und „Hustenzuckerl“ in Österreich, „keelpastille“ und „hoestbonbon“ in den Niederlanden, „rebuçados para a tosse“ in Portugal und „cough drops“ im Vereinigten Königreich gewährt werden, wenn sie im entsprechenden Mitgliedstaat für Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder die zuckerfreien und kalorienreduzierten Varianten auf Basis von Süßungsmitteln (Polyole und/oder andere Süßungsmittel) verwendet werden, die Extrakte von Kräutern, Früchten oder anderen Pflanzensubstanzen, Honig oder Malz enthalten.
Allerdings wurde nachgewiesen, dass die Begriffe traditionell in Deutschland und Österreich („Hustenbonbon“, „Brust-Caramellen“), in Deutschland („Halsbonbon“,…
Insbesondere werden die Begriffe „Hustenbonbon“, „Brust-Caramellen“, „Halsbonbon“, „Hustenmischung“, „Hustenperle“, „Hustenstopper“, „Hustenzuckerl“,…
Die Begriffe „Hustenbonbon“, „Hustenstopper“, „Hustenzuckerl“, „Brust-Caramellen“, „Hustenmischung“, „Hustenperle“, „Halsbonbon“, „keelpastille“, „hoestbonbon“,…
Lebensmittelkategorie Allgemeine Bezeichnung Mitgliedstaaten, in denen die Ausnahme gilt Harte oder weiche Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder die…
Am 18. November 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission drei Anträge der SOLDAN Holding + Bonbonspezialitäten GmbH, der Josef Mack GmbH &…
Eine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher für die Verwendung der allgemeinen Bezeichnung „Hustensirup“ gewährt werden, wenn sie in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.