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Der Begriff „Hustensirup“ fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, da er darauf hindeuten kann, dass ein Zusammenhang zwischen den so bezeichneten Lebensmitteln einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Allerdings wurde nachgewiesen, dass dieser Begriff traditionell in Österreich im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der genannten Verordnung als allgemeine Bezeichnung für eine Kategorie von Süßwaren aus Lösungen von Zucker, Stärkesirup, Invertzucker und/oder Honig unter Zusatz von pflanzlichen Bestandteilen verwendet wird und „Hustensirup“ eine Kategorie von Erzeugnissen in Sirupform bezeichnet.
Eine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher für die Verwendung der allgemeinen Bezeichnung „Hustensirup“ gewährt werden, wenn sie in…
Insbesondere wird der Begriff „Hustensirup“ nicht verwendet, um eine Auswirkung auf die Gesundheit dieser Kategorie von Lebensmitteln anzugeben, und er…
Am 13. April 2015 leitete die zuständige österreichische Behörde der Kommission einen Antrag der Drapal GmbH — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung…
Der Begriff „kurkkupastilli/halspastill“ fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, da er darauf hindeuten kann, dass ein Zusammenhang…
Die Begriffe „Hustenbonbon“, „Hustenstopper“, „Hustenzuckerl“, „Brust-Caramellen“, „Hustenmischung“, „Hustenperle“, „Halsbonbon“, „keelpastille“, „hoestbonbon“,…
Am 13. April 2015 leitete die zuständige österreichische Behörde der Kommission einen Antrag des österreichischen Fachverbands der Nahrungs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.