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Die Begriffe „Hustenbonbon“, „Hustenstopper“, „Hustenzuckerl“, „Brust-Caramellen“, „Hustenmischung“, „Hustenperle“, „Halsbonbon“, „keelpastille“, „hoestbonbon“, „rebuçados para a tosse“, und „cough drops“ fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, da sie darauf hindeuten können, dass ein Zusammenhang zwischen den so bezeichneten Lebensmitteln einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
Insbesondere werden die Begriffe „Hustenbonbon“, „Brust-Caramellen“, „Halsbonbon“, „Hustenmischung“, „Hustenperle“, „Hustenstopper“, „Hustenzuckerl“,…
Eine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher für die Verwendung der allgemeinen Bezeichnungen „Hustenbonbon“ und „Brust-Caramellen“ in…
Allerdings wurde nachgewiesen, dass die Begriffe traditionell in Deutschland und Österreich („Hustenbonbon“, „Brust-Caramellen“), in Deutschland („Halsbonbon“,…
Am 18. November 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission drei Anträge der SOLDAN Holding + Bonbonspezialitäten GmbH, der Josef Mack GmbH &…
Am 13. April 2015 leitete die zuständige österreichische Behörde der Kommission einen Antrag des österreichischen Fachverbands der Nahrungs- und…
Lebensmittelkategorie Allgemeine Bezeichnung Mitgliedstaaten, in denen die Ausnahme gilt Harte oder weiche Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.