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Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 betreffend die Ausfuhr von Futtermitteln in Drittländer sollte die vorliegende Verordnung für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse gelten, die in der Union mit der Absicht der Ausfuhr hergestellt, gelagert, transportiert oder in Verkehr gebracht werden. Die besonderen Bestimmungen für die Kennzeichnung, die Verschreibung und die Verwendung von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen gemäß dieser Verordnung sollten jedoch nicht für Erzeugnisse gelten, die zur Ausfuhr bestimmt sind.
Mit dieser Verordnung werden besondere Bestimmungen für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse festgelegt, die die Rechtsvorschriften der Union zu…
die Ausfuhr von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen in Drittländer. Die Artikel 9, 16, 17 und 18 gelten jedoch nicht für Arzneifuttermittel und…
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel und Futtermittel gilt sinngemäß für die Ausfuhr von Material der…
Futtermittel, einschließlich Futtermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere, die in der Gemeinschaft erzeugt wurden, um in Drittländern auf…
Als eine Art von Futtermitteln fallen Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 183/2005 , (EG) Nr. 767/2009…
In die Union eingeführte Arzneifuttermittel müssen den allgemeinen Verpflichtungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und den in der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.