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Die Mitgliedstaaten wenden bei den in der Gemeinschaft erzeugten zur Tierernährung bestimmten Futtermitteln, die für die Ausfuhr nach Drittländern vorgesehen sind, mindestens die Bestimmungen dieser Richtlinie an.
Absatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Wiederausfuhr gemäß Artikel 12 von Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zuzulassen. Artikel 20 jener Verordnung findet sinngemäß Anwendung.
Aus der Gemeinschaft ausgeführte oder wieder ausgeführte Lebensmittel und Futtermittel, die in einem Drittland in den Verkehr gebracht werden sollen, haben die…
die im Rahmen eines regionalen Handels unter Einhaltung der von der Kommission festzulegenden Bestimmungsorte und detaillierten Vorschriften in Drittländer…
Falls von der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Gebiets , das die betreffenden Tiere und Erzeugnisse einführt, verlangt oder falls die in diesem…
Futtermittel, einschließlich Futtermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere, die in der Gemeinschaft erzeugt wurden, um in Drittländern auf…
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel und Futtermittel gilt sinngemäß für die Ausfuhr von Material der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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