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Gemäß den internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Handels- und Investitionsabkommen, die mit Drittstaaten geschlossen wurden, können die Union und die Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung unter bestimmten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen ergreifen. Der mit der vorliegenden Verordnung geschaffene Rahmen bezieht sich auf ausländische Direktinvestitionen in der Union. Investitionen im Ausland und der Zugang zu Märkten von Drittstaaten werden im Rahmen anderer handels- und investitionspolitischer Instrumente behandelt.
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen geschaffen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union durch die Mitgliedstaaten aus Gründen der…
Die Durchführung dieser Verordnung durch die Union und die Mitgliedstaaten sollte den einschlägigen Anforderungen an die Auferlegung restriktiver Maßnahmen aus…
Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, vom freien Kapitalverkehr abzuweichen, wie es in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b AEUV vorgesehen…
Die gemäß dieser Verordnung erlassenen handelspolitischen Maßnahmen sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien ausgewählt und gestaltet werden; dazu gehören…
Bei der Ermittlung, ob eine ausländische Direktinvestition möglicherweise die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, sollten die…
Um die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung anzuleiten, ist es angezeigt, eine Liste von Faktoren bereitzustellen, die bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.