Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, vom freien Kapitalverkehr abzuweichen, wie es in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b AEUV vorgesehen ist. Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen eingeführt, mit denen sie einen solchen Verkehr aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit beschränken können. Diese Maßnahmen spiegeln die Ziele und Bedenken der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen wider und können sich in einer Reihe von Mechanismen mit unterschiedlichem Geltungsbereich und unterschiedlichen Verfahrensweisen äußern. Die Mitgliedstaaten, die solche Mechanismen künftig einführen wollen, könnten die Funktionsweise, die Erfahrungen und die bewährten Verfahren bei bereits bestehenden Mechanismen berücksichtigen.
Außerdem sind im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 AEUV gemeinsame Regeln zum Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern festgelegt, die auch…
Die Aufsichtsmethoden und -praktiken unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Den Mitgliedstaaten sollte deshalb ein gewisser Ermessensspielraum…
Die Mitgliedstaaten, die über einen Überprüfungsmechanismus verfügen, sollten unter Wahrung des Unionsrechts die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine…
Es ist wichtig, Rechtssicherheit für die Überprüfungsmechanismen der Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu schaffen und…
Diese Verordnung betrifft weder die Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 66 AEUV, die Kapitalbewegungen, die das Funktionieren der…
Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihres nationalen Rechts zusätzliche nationale Kontrollen von Barmittelbewegungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.