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Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter diese Werte sinkt, sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Die Schutzmaßnahmen sollten die Verringerung der Fangmöglichkeiten und besondere Erhaltungsmaßnahmen umfassen, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. Diese Maßnahmen sollten durch alle weiteren angemessenen Maßnahmen ergänzt werden, wie Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung.
Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter diese Werte sinkt, sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Die Schutzmaßnahmen sollten die…
Schutzmaßnahmen sollten die Verringerung der Fangmöglichkeiten und spezifische Erhaltungsmaßnahmen umfassen, wenn in einer wissenschaftlichen Empfehlung…
Es sollten geeignete Sicherheitsmechanismen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die Vorgaben eingehalten werden, und erforderlichenfalls…
Der Vorsorgeansatz sollte für Beifangbestände gelten und für Grundfischbestände, für die keine ausreichenden Daten vorliegen. Gemäß Artikel 18 der Verordnung…
Im Mehrjahresplan für die Ostsee ist festgelegt, dass Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Verringerung der Fangmöglichkeiten und besonderer…
Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Einschränkung der ungewollten Beifänge von gefährdeten, bedrohten und geschützten Arten sowie zur Verringerung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.