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Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten festzulegen. Im Einklang mit diesen Bestimmungen sollte der durch die vorliegende Verordnung festgelegte Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) Ziele, bezifferbare Zielwerte mit klaren Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, Sicherheitsmechanismen und technische Maßnahmen enthalten, die darauf ausgerichtet sind, unerwünschte Fänge zu vermeiden und zu verringern und die negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere auf empfindliche Lebensräume und geschützte Arten auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Mehrjahresplan : Plan im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie jede andere auf der Grundlage des Artikels 43 Absatz 2 AEUV…
Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher…
Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher…
Der durch die vorliegende Verordnung festgelegte Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) sollte im Einklang mit den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr.…
Als vorrangiges Ziel werden Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten festgelegt, die Maßnahmen…
Mehrjahrespläne sollten in Fällen, in denen Bestände gemeinsam genutzt werden, für möglichst viele verschiedene Bestände gleichzeitig gelten. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.