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Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es notwendig, eine technische und administrative Stelle auf Unionsebene für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Tätigkeiten im Bereich der Fischereiaufsicht einzurichten.
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Mitgliedstaaten gehalten, die effektive Überwachung, Kontrolle und…
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und…
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit funktional verbundener…
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet, in den…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.