Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden „Agentur“) sollte in der Lage sein, die einheitliche Durchführung der Kontrollregelung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu unterstützen, die Organisation der operativen Zusammenarbeit sicherzustellen, den Mitgliedstaaten Unterstützung zu gewähren und bei Feststellung einer ernsten Gefahr für die Gemeinsame Fischereipolitik eine Notstandseinheit einzusetzen. Sie sollte ferner in der Lage sein, sich mit den notwendigen Ausrüstungen für die Durchführung gemeinsamer Einsatzpläne und die Mitwirkung an der Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU auszustatten.
In dieser Verordnung ist eine Europäische Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden die „Agentur“) vorgesehen, die ein hohes, einheitliches und wirksames Niveau…
Unterstützung bei der einheitlichen Durchführung der Kontrollregelung der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere: — Organisation der operativen…
Das Mandat der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sollte angepasst und erweitert werden, um die einheitliche Durchführung der Kontrollregelung der…
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der…
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der…
Zusätzlich zur Zusammenarbeit in der Union im Bereich der Küstenwache zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der mit der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.