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Die Kooperationsprogramme fallen insbesondere unter die Verordnungen (EU) Nr. 1299/2013 , die (EU) Nr. 1303/2013 und (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates. Mit der vorliegenden Verordnung sollten Bestimmungen festgelegt werden, die nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union eine Fortsetzung der Kooperationsprogramme im Einklang mit den genannten Verordnungen ermöglichen.
Diese Verordnung legt Bestimmungen fest, um den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu begegnen, für den Fall, dass bis zu dem Tag,…
Das Programm Erasmus+ wird durch die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet und geregelt. Mit der vorliegenden…
Mit Blick auf die Fortsetzung der Kooperationsprogramme sollte präzisiert werden, dass die Kooperationsprogramme unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 der…
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei Unionsmaßnahmen auf die Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842 des…
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments…
Es muss sichergestellt werden, dass die Durchführung der Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Einklang mit dem in den Programmen für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.