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Die Durchführung der im Rahmen des ENI geförderten Kooperationsprogramme ist in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission geregelt. Allerdings ist es nicht möglich, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 entsprechend zu ändern, da deren Rechtsgrundlage, Verordnung (EU) Nr. 232/2014, seit dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in Kraft ist. Daher ist es erforderlich, in einem gesonderten Instrument besondere Bestimmungen für die weitere Durchführung der betreffenden Kooperationsprogramme festzulegen.
EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung:die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 sind die geltenden Bedingungen für die Programmdurchführung in Bezug auf die Finanzverwaltung sowie die Aspekte der…
Diese Verordnung sollte weder die weitere Durchführung noch die Änderung einer Unterstützung berühren, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG)…
Diese Verordnung sollte weder die weitere Durchführung noch die Änderung von Unterstützungsmaßnahmen berühren, die die Kommission bis zum 31. Dezember 2020 auf…
Ein Teil der Beihilfevorschriften, die im Rahmen der Initiative von 2012 zur Modernisierung des Beihilferechts erlassen wurden, läuft Ende 2020 aus. So endet am…
Die Kooperationsprogramme fallen insbesondere unter die Verordnungen (EU) Nr. 1299/2013 , die (EU) Nr. 1303/2013 und (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.