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Personen, die in ihrer Eigenschaft als Unionsbürgerinnen und -bürger vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union rechtmäßig von ihrem Freizügigkeitsrecht oder ihrer Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 45 und Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Gebrauch gemacht haben, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen können sich nicht mehr auf die Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Bezug auf ihre Ansprüche der sozialen Sicherheit stützen, die auf Sachverhalte und Ereignisse sowie auf Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten zurückgehen, die vor dem Austrittsdatum eingetreten sind bzw. zurückgelegt wurden und einen Bezug zum Vereinigten Königreich hatten. Staatenlose und Flüchtlinge, die den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen oder unterlagen, wobei ein Bezug zum Vereinigten Königreich vorliegt oder vorlag, und ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen sind ebenso betroffen.
Daher ist es erforderlich, den gegenseitigen Schutz der Sozialversicherungsansprüche für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Staatenlose und…
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge, die den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen oder unterlagen,…
In Ermangelung eines Austrittsabkommens oder einer Verlängerung des Zeitraums von zwei Jahren nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine…
Diese Verordnung berührt nicht die bestehenden Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen über die soziale Sicherheit zwischen dem Vereinigten Königreich und…
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist als Grundfreiheit der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger eine der Säulen des Binnenmarkts der Union und in Artikel 45 des…
Außerdem sollte es für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gelten, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.