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Um das Ziel der Wahrung der Ansprüche der sozialen Sicherheit für die betroffenen Personen zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 niedergelegten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Gleichstellung und der Zusammenrechnung sowie die Bestimmungen jener Verordnungen zur Umsetzung dieser Grundsätze anwenden, und zwar im Hinblick auf die von den Vorschriften erfassten Personen sowie auf die Sachverhalte, Ereignisse und Zeiten, die vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union eingetreten sind bzw. zurückgelegt wurden.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten…
Der Gleichstellungsgrundsatz gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt in Bezug auf Leistungen und Einkünfte, die im Vereinigten Königreich vor dem…
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Personen in…
Diese Richtlinie sollte nicht für Sachverhalte gelten, die bereits durch andere Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern…
Viele Maßnahmen und Verfahren dieser Verordnung stellen auf mehr Klarheit für die Kriterien ab, die von den Trägern der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung…
Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.