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Wenn ein Wirtschaftsakteur sich entscheidet, keinen Gebrauch von der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zu machen, sollten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eindeutig bestimmte Aufforderungen zur Vorlage spezifischer Angaben aussprechen, die sie zur Bewertung der Waren im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für erforderlich halten.
Wird eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung einer zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nicht gemäß Artikel 4 zur Verfügung gestellt, so kann…
Die erforderlichen Beweise dafür, dass Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, unterscheiden sich in den verschiedenen…
Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung wahrheitsgemäß und zutreffend ausgefüllt wird. Daher muss von den…
Dem Wirtschaftsakteur sollte angemessene Zeit eingeräumt werden, in der die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats angeforderten Unterlagen…
Der Hersteller, der Einführer oder der Händler sollte eine Erklärung zum rechtmäßigen Inverkehrbringen von Waren für die Zwecke der gegenseitigen Anerkennung…
Der Wirtschaftsakteur sollte die zuständigen Behörden darüber unterrichten, dass er sich auf die Bestimmungen über grundlegende Veränderung und/oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.