Erwägungsgrund 4 32019R0515
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung leitet sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab. Diesem Grundsatz zufolge dürfen die Mitgliedstaaten den Verkauf von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, selbst wenn die Waren, einschließlich derer, die nicht Ergebnis eines Fertigungsprozesses sind, gemäß anderen technischen Vorschriften hergestellt wurden. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt jedoch nicht absolut. Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Waren beschränken, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, wenn die Beschränkungen aus den in Artikel 36 AEUV dargelegten Gründen oder aufgrund anderer zwingender, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr anerkannter Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und wenn die Beschränkungen dem verfolgten Zweck angemessen sind. In der vorliegenden Verordnung wird die Verpflichtung niedergelegt, die Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs eindeutig zu begründen.