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Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde unter anderem ein Schnellwarnsystem für die Meldung eines von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit eingerichtet. Gemäß jener Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission über das Schnellwarnsystem unverzüglich sämtliche von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln oder Futtermitteln oder zur Rücknahme oder zum Rückruf von Lebensmitteln oder Futtermitteln zu melden, falls der Schutz der menschlichen Gesundheit rasches Handeln erfordert. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, die genannte Verordnung, insbesondere deren Artikel 50 Absatz 3 und Artikel 54, weiter anzuwenden.
Es wird ein Schnellwarnsystem für die Meldung eines von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen…
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthält Verfahrensvorschriften für Sofortmaßnahmen betreffend Lebensmittel und Futtermittel gemeinschaftlichen Ursprungs und…
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel mit Ursprung in der Gemeinschaft oder auf aus Drittländern eingeführte…
Es ist angezeigt, das durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingeführte Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel auf Risiken für die Tiergesundheit oder…
Der Nachweis von Rückständen verbotener oder nicht zulässiger Stoffe, auch unter den festgesetzten Referenzwerten für Maßnahmen, könnte ein Hinweis auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.