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Mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein harmonisierter Unionsrahmen eingerichtet, der der Durchführung von Kontrollen in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dient, und festgelegt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass jeder Marktteilnehmer, der diese Vorschriften erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, und insbesondere deren Artikel 90, weiter anzuwenden.
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt und stärkt den bestehenden Rahmen für die Marktüberwachung der von den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union…
Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein harmonisierter Unionsrahmen für die Organisation amtlicher Kontrollen und…
Zur Gewährleistung einer gleichwertigen und einheitlichen Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sollten die Mitgliedstaaten eine wirksame…
Die Mitgliedstaaten sollten ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Zahlungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der…
Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der EU…
Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.