Gesetze
Gesetz wird geladen …
Jede gemäß dieser Verordnung getroffene Verwaltungsentscheidung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte eine Rechtsbehelfsbelehrung für Wirtschaftsakteure enthalten, damit Wirtschaftsakteure gemäß dem nationalen Recht Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einlegen oder das zuständige Gericht des Mitgliedstaats anrufen können. In der Verwaltungsentscheidung sollte auch auf die Möglichkeit für Wirtschaftsakteure hingewiesen werden, das Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (SOLVIT) und das in dieser Verordnung vorgesehene Problemlösungsverfahren zu nutzen.
In der Verwaltungsentscheidung nach Absatz 9 dieses Artikels sind die nach dem nationalen Recht des Bestimmungsmitgliedstaats verfügbaren Rechtsbehelfe und die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer…
Um im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung oder Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern über die aus…
Die Unternehmer sollten vorbehaltlich des nationalen Rechts das Recht haben, gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden Rechtsbehelfe einzulegen. Die…
Um im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung den Beschwerdeweg zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame…
Da sowohl Gerichts- als auch Verwaltungsverfahren wirksam und effizient dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher dienen können, bleibt es den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.