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Die Stellungnahme der Kommission zu einer Verwaltungsentscheidung zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs sollte sich nur darauf beziehen, ob die Verwaltungsentscheidung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und den Anforderungen dieser Verordnung vereinbar ist. Die Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Unionsrechts bei der Behandlung von systemimmanenten Problemen, die bei der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auftreten, bleiben davon unberührt.
Nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 1 bewertet die Kommission, ob die Verwaltungsentscheidung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und mit den…
Da Verwaltungsentscheidungen zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs für Waren, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr…
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung leitet sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab. Diesem Grundsatz zufolge dürfen die…
Die regulatorischen Hindernisse im Binnenmarkt wurden für viele Industrieprodukte durch Präventionsmechanismen, die Annahme gemeinsamer Vorschriften und — in…
Gemäß Artikel 108 AEUV ist ausschließlich die Kommission dafür zuständig, zu überprüfen, ob etwaige von den Mitgliedstaaten vorgesehene staatliche…
Gemäß Artikel 108 AEUV ist ausschließlich die Kommission befugt, die Vereinbarkeit etwaiger von den Mitgliedstaaten für den Einsatz von Energie aus erneuerbaren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.