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In den Fällen, in denen der informelle Ansatz von SOLVIT versagt und weiterhin Zweifel an der Vereinbarkeit der Verwaltungsentscheidung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bestehen, sollte allerdings die Kommission befugt sein, die Angelegenheit auf Ersuchen einer der beteiligten SOLVIT-Stellen zu untersuchen. Nach ihrer Bewertung sollte die Kommission eine Stellungnahme vorlegen, die über die zuständige SOLVIT-Stelle dem betreffenden Wirtschaftsakteur und den zuständigen Behörden zu übermitteln ist und im Rahmen des SOLVIT-Verfahrens berücksichtigt werden sollte. Das Eingreifen der Kommission sollte an eine Frist von 45 Arbeitstagen gebunden sein, die nicht den Zeitraum für die Erlangung von Angaben und Unterlagen durch die Kommission beinhalten sollte, die diese für erforderlich erachtet. Wird der Fall binnen dieser Frist gelöst, so sollte die Kommission nicht verpflichtet sein, eine Stellungnahme vorzulegen. Solche SOLVIT-Fälle sollten in der SOLVIT-Datenbank in einem gesonderten Arbeitsablauf behandelt und nicht in den normalen SOLVIT-Statistiken ausgewiesen werden.
Innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 1 schließt die Kommission ihre Bewertung ab und legt eine Stellungnahme vor. In der…
Gelangen die betroffenen Mitgliedstaaten nicht binnen 45 Tagen zu einer Einigung, so befasst der Mitgliedstaat, der die Äquivalenz bewertet, die Kommission mit…
Bei der Mitteilung der Beanstandungen setzt die Kommission dem Zulassungsinhaber eine Frist, innerhalb der er schriftlich zu den Beanstandungen Stellung nehmen…
Die Kommission legt dem in Artikel 35 genannten Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Behörde einen Entwurf für eine…
Die Kommission legt dem in Artikel 35 genannten Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Behörde einen Entwurf für eine…
Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags gewährt die Kommission eine Ausnahme nach Absatz 2, a) wenn die Stellungnahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.