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Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert: 1. In Anhang I werden die folgenden neuen Nummern 12.9, 12.9.1 und 12.9.2 eingefügt: „12.9. Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) 12.9.1. Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138 (ABl. L 9 vom 13.1.2017, S. 33). 12.9.2. Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates. · 2. In Anhang III Teil I Abschnitt A werden die folgenden neuen Nummern 12.9, 12.9.1 und 12.9.2 eingefügt: „12.9. Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) 12.9.1. Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138. 12.9.2. Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.“ · 3. Anhang IV Teil II wird wie folgt geändert: a) der erste Absatz nach dem Titel erhält folgende Fassung: „Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird eine nach der UN-Regelung Nr. 0 (die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug oder eine Genehmigung nach den folgenden UN-Regelungen, denen die Union als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958“ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist, als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EG-Typgenehmigung anerkannt. b) Die Tabelle erhält folgende Fassung: „Genehmigungsgegenstand UN-Regelungen Änderungsserie 1 Zulässiger Geräuschpegel 51 59 02 01 1.a Zulässiger Geräuschpegel (erfasst nicht akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) und Ersatzschalldämpfer) 51 03 Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) 138 01 Ersatzschalldämpferanlagen 59 02 58 Fußgängerschutz (ohne Bremsassistenz- und Frontschutzsysteme) 127 00 Bremsassistenzsystem 139 00 59 Recyclingfähigkeit 133 00 62 Wasserstoffspeichersysteme 134 00 65 Notbremsassistenzsysteme 131 01 66 Spurhaltewarnsystem 130 00 NB: Einbauvorschriften, die in einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung enthalten sind, gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den UN-Regelungen genehmigt wurden. · · ·
Kraftfahrzeuge im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von…
Ferner ist es erforderlich, das Verzeichnis der Angaben für die Zwecke der EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen in Anhang I und den Beschreibungsbogen in Anhang III…
Tabelle 1 Verzeichnis zu Anhang 2-C Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i Bezeichnung Anforderungen Entsprechende technische Vorschrift der EU (falls vorhanden)…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird wie folgt geändert: 1. Die Tabelle wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag für die Regelung Nr. 10 erhält…
Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert: 1. Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 661/2009“ werden wie Folgt geändert: a) In der…
Anhang I und Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I erhalten die Nummern 3.5.6 und 3.5.6.1 folgende Fassung: „3.5.6.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.