Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine Risikoposition, die nur zum Teil durch eine anerkennungsfähige Kreditbesicherung gedeckt ist, sollte in Bezug auf den gedeckten Teil als besichert und in Bezug auf den nicht durch eine anerkennungsfähige Kreditbesicherung gedeckten Teil als unbesichert angesehen werden. Um zu bestimmen, welche Teile notleidender Risikopositionen als besichert bzw. unbesichert zu behandeln sind, sollten die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit für die Kreditbesicherung und für vollständig besichernde Grundpfandrechte, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden, im Einklang mit dem einschlägigen Ansatz gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden, einschließlich anwendbarer Bewertungsanpassungen.
Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1 ist auch zu beurteilen, ob die gebildete Risikovorsorge angemessen ist.
In Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgelistete Vermögenswerte sollten innerhalb eines Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen als…
Bei besicherten notleidenden Risikopositionen wird generell davon ausgegangen, dass sie zu einem weniger bedeutenden Verlust führen als unbesicherte notleidende…
für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz berechnen, den gesamten Risikopositionswert, der nicht…
Zwecks Anwendung der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung sollten in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eindeutige Bedingungen für die Einstufung notleidender…
Auf gedeckte Schuldverschreibungen sind die Bewertungsgrundsätze für die Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien anzuwenden, damit diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.