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Bei besicherten notleidenden Risikopositionen wird generell davon ausgegangen, dass sie zu einem weniger bedeutenden Verlust führen als unbesicherte notleidende Risikopositionen, da die Besicherung notleidender Risikopositionen dem Institut zusätzlich zu dessen allgemeiner Forderung gegenüber dem ausgefallenen Kreditnehmer einen spezifischen Anspruch auf einen Vermögenswert oder gegenüber einem Dritten verleiht. Bei einer unbesicherten notleidenden Risikoposition bestünde nur die allgemeine Forderung gegenüber dem ausgefallenen Kreditnehmer. Angesichts des höheren Verlusts, der bei unbesicherten notleidenden Risikopositionen zu erwarten ist, sollte hierfür ein strengerer Zeitplan gelten.
Unabhängig von dem Grund, aus dem die Risikoposition notleidend ist, sollte der gleiche Zeitplan gelten. Die aufsichtsrechtliche Letztsicherung sollte auf jede…
Je länger eine Risikoposition notleidend ist, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Wert noch einbringlich ist. Deshalb sollte der Anteil der…
Eine Risikoposition, die nur zum Teil durch eine anerkennungsfähige Kreditbesicherung gedeckt ist, sollte in Bezug auf den gedeckten Teil als besichert und in…
Die Festlegung einer umfassenden Strategie zur Behandlung von notleidenden Risikopositionen ist ein wichtiges Ziel der Union in ihrem Bestreben, das…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 47a Notleidende Risikopositionen Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m umfasst der…
Zwar sind gedeckte Einlagen im Rahmen der Abwicklung vor Verlusten geschützt, andere erstattungsfähige Einlagen könnten jedoch zum Verlustausgleich herangezogen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.