Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unabhängig von dem Grund, aus dem die Risikoposition notleidend ist, sollte der gleiche Zeitplan gelten. Die aufsichtsrechtliche Letztsicherung sollte auf jede einzelne Risikoposition gesondert angewendet werden. Für unbesicherte notleidende Risikopositionen sollte ein Zeitplan von drei Jahren gelten. Um es Instituten und Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Effizienz von Restrukturierungs- oder Durchsetzungsverfahren zu verbessern, und anzuerkennen, dass notleidende Risikopositionen, die durch unbewegliche Sicherheiten besichert sind, und Kredite für Wohnimmobilien, die durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert sind, über einen längeren Zeitraum, nachdem der Kredit als notleidend eingestuft wurde, einen bleibenden Wert haben werden, ist es angebracht, einen Zeitplan von neun Jahren vorzusehen. Für sonstige besicherte notleidende Risikopositionen sollte ein Zeitplan von sieben Jahren gelten, um eine vollständige Deckung aufzubauen.
Je länger eine Risikoposition notleidend ist, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Wert noch einbringlich ist. Deshalb sollte der Anteil der…
Bei besicherten notleidenden Risikopositionen wird generell davon ausgegangen, dass sie zu einem weniger bedeutenden Verlust führen als unbesicherte notleidende…
Zwecks Anwendung der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung sollten in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eindeutige Bedingungen für die Einstufung notleidender…
Zum Zwecke der Anwendung des relevanten Deckungsfaktors sollten Stundungsmaßnahmen berücksichtigt werden können. Genauer gesagt sollte die Risikoposition…
Es ist außerdem angebracht, Übergangsbestimmungen für die Ausnahme von der Obergrenze für Großkredite vorzusehen, die für Risikopositionen bestimmter…
Die Mitgliedstaaten sollten den Anwendungsbereich von in dieser Richtlinie vorgesehenen präventiven Restrukturierungsrahmen auf Fälle erstrecken können, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.