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Um einen reibungslosen Übergang zu der neuen aufsichtsrechtlichen Letztsicherung zu erleichtern, sollten die neuen Vorschriften nicht für Risikopositionen gelten, die vor dem 26. April 2019 begründet wurden.
Um die ordnungsgemäße Abwicklung von Versicherungsholdingsgesellschaften, die keiner zusätzlichen Überwachung unterliegen, zu ermöglichen, sollte eine geänderte…
Unabhängig von dem Grund, aus dem die Risikoposition notleidend ist, sollte der gleiche Zeitplan gelten. Die aufsichtsrechtliche Letztsicherung sollte auf jede…
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 469a Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen Abweichend von…
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten diese Richtlinie nicht für Genehmigungsverfahren gelten, die vor dem Tag der Umsetzung dieser Richtlinie eingeleitet…
Die aufsichtsrechtliche Letztsicherung sollte die zuständigen Behörden nicht daran hindern, ihre Aufsichtsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2013/36/EU auszuüben.…
Zwecks Anwendung der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung sollten in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eindeutige Bedingungen für die Einstufung notleidender…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.