Erwägungsgrund 20 32025D0369
Der Risikovorstand sollte von einem Compliance-Beauftragten unterstützt werden. Dieser sollte unmittelbar dem Risikovorstand Bericht erstatten und unter dessen Aufsicht handeln. Die Compliance-Funktionen sollten Angelegenheiten im Zusammenhang mit i) der Einhaltung der Vorschriften und Verfahren durch das Organ und bei der Durchführung der Finanztransaktionen der Union durch die Kommissionsdienststellen und ihre Gegenparteien sowie ii) der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung umfassen. In Bezug auf die Finanztransaktionen der Union, deren Ausführung im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgt, sollte der Compliance-Beauftragte keine direkten Empfehlungen und Leitlinien bereitstellen, da für diese Transaktionen bereits ein solides Kontrollsystem besteht und die Vorschriften der betrauten Stellen gemäß Titel VI der Haushaltsordnung einer Bewertung auf Basis von Säulen unterzogen werden.