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Die aufsichtsrechtliche Letztsicherung sollte die zuständigen Behörden nicht daran hindern, ihre Aufsichtsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2013/36/EU auszuüben. Stellen die zuständigen Behörden im Einzelfall fest, dass die notleidenden Risikopositionen eines bestimmten Instituts trotz Anwendung der durch diese Verordnung eingerichteten aufsichtsrechtlichen Letztsicherung für notleidende Risikopositionen nicht ausreichend gedeckt sind, können sie von ihren in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Aufsichtsbefugnissen Gebrauch machen, einschließlich der Befugnis, Instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Aktiva vorzuschreiben,. Daher ist es möglich, dass zuständige Behörden im Einzelfall über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen, um eine ausreichende Deckung notleidender Risikopositionen zu gewährleisten.
Für die Zwecke von Artikel 29, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 dieser Richtlinie sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 sind die…
wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration besteht, das aus Risikopositionen gegenüber einer zentralen…
Für die Zwecke der Festlegung angemessener Liquiditätsanforderungen auf der Grundlage der gemäß Abschnitt III durchgeführten Überprüfung und Bewertung…
Zwecks Anwendung der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung sollten in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eindeutige Bedingungen für die Einstufung notleidender…
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bildet zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des…
Die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten allgemeinen Aufsichtsanforderungen werden durch individuelle Regelungen ergänzt, über deren Anwendung die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.