Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bildet zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates den Rahmen für die aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden gemeinsam „Institute“). Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält unter anderem Bestimmungen, die für die Eigenmittelberechnung der Institute unmittelbar gelten. Daher ist es erforderlich, die bestehenden aufsichtsrechtlichen Eigenmittelvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Bestimmungen zu ergänzen, die einen Abzug von den Eigenmitteln vorschreiben, wenn notleidende Risikopositionen nicht in ausreichendem Maße durch Rückstellungen oder sonstige Anpassungen gedeckt sind. Eine solche Anforderung würde faktisch eine aufsichtsrechtliche Letztsicherung für notleidende Risikopositionen schaffen, die für alle Institute in der Union gleichermaßen gelten würde und die auch Institute umfassen würde, die auf dem Sekundärmarkt aktiv sind.
Das Institut ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der…
Seit ihrem Inkrafttreten wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehrfach geändert, um verbleibende Schwachstellen im aufsichtsrechtlichen Rahmen zu beseitigen…
den Risikopositionswert und den risikogewichteten Positionsbetrag von Eigenmittelinstrumenten, die von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen…
Damit Wertpapierfirmen ihre Eigenmittelanforderungen unter dem spezifischen Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen weiterhin mithilfe ihrer vorhandenen…
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 104a Zusätzliche Eigenmittelanforderung Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a…
Schreibt eine zuständige Behörde eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vor, so sollte sie die besondere Lage eines Instituts berücksichtigen und eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.