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Im Einklang mit der neuen Planung für die Entwicklung der elektronischen Systeme sollte die im Zollkodex festgelegte Frist, innerhalb der Mittel für den Austausch und die Speicherung von Informationen, mit Ausnahme der in seinem Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, vorübergehend genutzt werden können, für die erste Gruppe auch bis 2022 und für die zweite und dritte Gruppe elektronischer Systeme bis 2025 ausgeweitet werden.
Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind,…
Im Hinblick auf die anderen zur Anwendung des Zollkodex einzurichtenden Systeme sollte die allgemeine Frist des 31. Dezember 2020 für die Verwendung von Mitteln…
Der Zollkodex gestattet jedoch während eines Übergangszeitraums die Verwendung anderer Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen als die dort…
Nach dem 31. Dezember 2020 sollten die Arbeiten an drei Gruppen von Systemen fortgesetzt werden. In der ersten Gruppe befinden sich die nationalen…
Die Einrichtung elektronischer Systeme erfordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Datenelemente auf der Grundlage der international anerkannten…
Auch wenn in Artikel 278 des Zollkodex der 31. Dezember 2020 als einheitliches Datum für die Inbetriebnahme aller in diesem Artikel genannten Systeme festgelegt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.