Erwägungsgrund 20 32010R0904
Informationen, die ein Mitgliedstaat von Drittländern erhalten hat, können anderen Mitgliedstaaten sehr nützlich sein. Ebenso können von einem Mitgliedstaat erhaltene Informationen anderer Mitgliedstaaten für Drittländer sehr nützlich sein. Deshalb sollten die Bedingungen für den Austausch dieser Informationen festgelegt werden.