Erwägungsgrund 2 32021R0444
Seit 50 Jahren ist die Zollunion einer der Eckpfeiler der Europäischen Union, die eine der größten Handelsgemeinschaften der Welt ist. Die Zollunion trägt als herausragendes Beispiel für erfolgreiche Integration in der Europäischen Union entscheidend zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zum Nutzen von Unternehmen und Bürgern bei. Die Zollunion hat sich in diesem Zeitraum erheblich weiterentwickelt, und die Zollbehörden führen an den Grenzen ein breites Spektrum an Aufgaben aus. Gemeinsam arbeiten sie daran, rechtmäßigen und fairen Handel zu erleichtern, Bürokratie abzubauen, erzielen Einnahmen für die nationalen Haushalte und den Unionshaushalt und tragen dazu bei, die Bürger vor Terror-, Gesundheits-, Umwelt- und anderen Gefahren zu schützen. Insbesondere übernehmen die Zollbehörden mit der Einführung eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement auf Unionsebene sowie durch die Überwachung von Geldflüssen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine wichtige Rolle im Kampf gegen Terrorismus, organisierte Kriminalität und unlauteren Wettbewerb. Aufgrund dieses breiten Aufgabenspektrums sind die Zollbehörden in der Praxis maßgeblich für die Kontrolle von Waren an den Außengrenzen der Union. Eine stärkere und ambitioniertere Union kann nur dann erreicht werden, wenn die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang sollte mit dem Programm nicht nur die Zusammenarbeit im Zollwesen abgedeckt, sondern auch der in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene allgemeinere Auftrag der Zollbehörden unterstützt werden, nämlich die Überwachung des internationalen Handels der Union, und damit der Beitrag zur Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen Politiken der Union in handelsrelevanten Bereichen und zur Sicherheit der Lieferkette.Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung sollte daher die Zusammenarbeit im Zollwesen im Sinne des Artikels 33 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 114 AEUV und die gemeinsame Handelspolitik im Sinne des Artikels 207 AEUV umfassen.