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Die Mitgliedstaaten können für den Datenaustausch und die Erfassung der in den Genehmigungen enthaltenen Daten elektronische Systeme einsetzen.
Die elektronischen Systeme gemäß Absatz 1 sollen dem Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie dem Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden einerseits und der Kommission oder den Genehmigungsstellen in den Partnerländern andererseits dienen.
Die Mitgliedstaaten werden bei der Einrichtung der elektronischen Systeme deren Komplementarität, Kompatibilität und Interoperabilität berücksichtigen. Sie tragen dabei auch den entsprechenden Hinweisen der Kommission Rechnung.
die Einzelheiten für die Bereitstellung, Verarbeitung, Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten mithilfe des…
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Verknüpfung und Interoperabilität der zur Verarbeitung der in Anhang I aufgeführten Informationen genutzten…
Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass sich die elektronischen Systeme gemäß Absatz 1 untereinander ergänzen sowie kombinierbar und dialogfähig sind.
Die Mitgliedstaaten können ihre eigenen verfügbaren Systeme oder ihre eigene verfügbare Software betreiben, die die Erstellung und Verarbeitung der in Absatz 1…
Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um elektronische Systeme für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.