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Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird binnen vier Jahren ab dem Datum, an dem ein Stoff in Anhang III Teil C aufgenommen wurde, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zu den nach Artikel 8 Absatz 4 von Lebensmittelunternehmern oder anderen Interessengruppen zur Bewertung vorgelegten Unterlagen eine Entscheidung darüber getroffen, ob die Verwendung eines in Anhang III Teil C aufgeführten Stoffes allgemein erlaubt wird oder ob er in Anhang III Teil A oder B aufgenommen wird.
Lebensmittelzusatzstoffe, die nach der Richtlinie 95/2/EG für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen zugelassen sind, und ihre Verwendungsbedingungen…
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 der Kommission werden nur Akten, die innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten eines…
Da einige der Zubereitungen seit Jahrzehnten verwendet werden, sollte ein Übergangszeitraum von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeräumt…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 kann die Kommission aus eigener Initiative beschließen, einen anderen Stoff als ein Vitamin oder einen Mineralstoff oder…
Nach Erlass dieser Verordnung sollte die Kommission mit Unterstützung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit die geltenden…
Für jeden in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoff, den der Antragsteller weiterhin verwenden oder in Verkehr bringen will, sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.