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Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und unter Berücksichtigung, dass die Verwendung von Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre ex Beille) und Zubereitungen daraus in Lebensmitteln möglicherweise gesundheitsschädlich ist und weiterhin wissenschaftliche Unsicherheit besteht, wird der Stoff von der Union geprüft; er wurde dazu durch die Verordnung (EU) 2015/403 der Kommission in Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen.
Da mit der Verwendung von Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre ex Beille) und Zubereitungen daraus in Lebensmitteln ein Risiko schädlicher…
Da die Interessengruppen der Behörde binnen der in Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 genannten Frist keine wissenschaftlichen…
Am 9. September 2011 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“), die Sicherheit der Verwendung von…
Am 3. Juli 2013 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der Sicherheit der Verwendung von Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum)…
Am 7. September 2009 übermittelte Deutschland der Kommission einen Antrag bezüglich der möglichen schädliche Wirkung von Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K.…
Da mit der Verwendung von Rheum, Cassia und Rhamnus und Zubereitungen daraus in Lebensmitteln möglicherweise gesundheitsschädliche Auswirkungen verbunden sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.