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Da die Interessengruppen der Behörde binnen der in Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 genannten Frist keine wissenschaftlichen Daten zum Nachweis der Unbedenklichkeit von Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre ex Beille) vorgelegt haben, sollten Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre ex Beille) und Zubereitungen daraus in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen werden, was bedeutet, dass ihre Verwendung in Lebensmitteln verboten wird.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und unter Berücksichtigung, dass die Verwendung von Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre…
Da mit der Verwendung von Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre ex Beille) und Zubereitungen daraus in Lebensmitteln ein Risiko schädlicher…
Am 3. Juli 2013 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der Sicherheit der Verwendung von Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum)…
Am 9. September 2011 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“), die Sicherheit der Verwendung von…
Am 7. September 2009 übermittelte Deutschland der Kommission einen Antrag bezüglich der möglichen schädliche Wirkung von Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K.…
Am 22. Juli 2009 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Antwort der Behörde, worin diese klarstellt, dass die beobachtete Wirkung nicht allein dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.