Erwägungsgrund 1 32019R0650
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und unter Berücksichtigung, dass die Verwendung von Yohimbe (Pausinystalia yohimbe (K. Schum) Pierre ex Beille) und Zubereitungen daraus in Lebensmitteln möglicherweise gesundheitsschädlich ist und weiterhin wissenschaftliche Unsicherheit besteht, wird der Stoff von der Union geprüft; er wurde dazu durch die Verordnung (EU) 2015/403 der Kommission in Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen.