Erwägungsgrund 1 32019R0681
Der Stoff 2-Chloro-p-Phenylenediamine, auch seine Sulfat- und Dihydrochloridsalze, wird in Zusammensetzungen für das Färben von Augenbrauen und Wimpern in einer Höchstkonzentration von 4,6 % verwendet. Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) hielt in seiner Stellungnahme vom 19. September 2013 (im Folgenden „Stellungnahme des SCCS“) fest, dass für die Verwendung von 2-Chloro-p-Phenylenediamine in oxidativen Haarfärbemitteln für Augenbrauen und Wimpern in einer Höchstkonzentration von 4,6 % keine ausreichende Sicherheitsmarge abgeleitet werden kann. Der SCCS stellte ferner fest, dass es auf der Grundlage der verfügbaren Daten und mangels angemessener In-vivo-Prüfungen für Genmutationen nicht möglich ist, das genotoxische Potenzial von 2-Chloro-p-Phenylenediamine abschließend zu klären. Daher erachtete der SCCS die Verwendung von 2-Chloro-p-Phenylenediamine als für den Verbraucher nicht sicher. Anschließend stellte der SCCS klar, dass Sulfat- und Dihydrochloridsalze von 2-Chloro-p-Phenylenediamine nach seiner Auffassung mit derselben Vorsicht behandelt werden sollten wie 2-Chloro-p-Phenylenediamine, bis ihre Unbedenklichkeit nachgewiesen ist, weil sie dieselbe Kernstruktur, auch dasselbe genotoxische Potenzial, wie 2-Chloro-p-Phenylenediamine aufweisen. Wie der SCCS darüber hinaus klargestellt hat, treffen seine Stellungnahme und seine Schlussfolgerung auch auf das Kopfhaar zu.