Erwägungsgrund 2 32019R0681
In Anbetracht der Stellungnahme des SCCS und nach dessen anschließender Klarstellung ist die Verwendung von 2-Chloro-p-Phenylenediamine, seinen Sulfat- und Dihydrochloridsalzen in Mitteln zum Färben von Augenbrauen und von Wimpern mit einem potenziellen Risiko für die menschliche Gesundheit behaftet. Was Mittel zum Färben des Kopfhaars betrifft, ist die Exposition gegenüber dem Stoff noch höher, weil diese Mittel auf einer größeren Körperoberfläche angewendet werden. Auf dieser Grundlage besteht in Anbetracht der Klarstellung des SCCS bei der Verwendung von 2-Chloro-p-Phenylenediamine, seinen Sulfat- und Dihydrochloridsalzen auch in Mitteln zum Färben des Kopfhaars ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit. Deshalb sollten 2-Chloro-p-Phenylenediamine, seine Sulfat- und Dihydrochloridsalze in Haarfärbemitteln, auch in Mitteln zum Färben von Augenbrauen und von Wimpern verboten und in die Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen werden.