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Der Stoff 1-(4-Chlorphenoxy)-1-(1-imidazolyl)-3,3-dimethyl-2-butanon, der gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) unter dem Namen Climbazole geführt wird, ist derzeit als Konservierungsmittel in kosmetischen Mitteln mit einer Höchstkonzentration von 0,5 % in der gebrauchsfertigen Zubereitung zugelassen. Er ist in Anhang V Eintrag 32 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 darf Climbazole auch für andere beabsichtigte Verwendungszwecke als zur Konservierung mit der in Anhang V Eintrag 32 festgelegten Höchstkonzentration in kosmetischen Mitteln enthalten sein.
Vor dem Hintergrund des Addendums besteht bei der Verwendung von Climbazole als Konservierungsmittel oder für andere Zwecke als zur Konservierung in der derzeit…
Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe Bedingungen Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise Chemische Bezeichnung/INN Gemeinsame Bezeichnung im…
Der Stoff 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on, der gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) unter dem Namen Methylisothiazolinone,…
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam bei seiner Plenarsitzung am 21. und 22. Juni 2018 in einem Addendum zu seinen früheren…
Die Verwendung von Climbazole für andere Zwecke als zur Konservierung sollte auf auszuspülende/abzuspülende Shampoos beschränkt werden, wenn es als…
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird der folgende Eintrag eingefügt: Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe Einschränkungen Wortlaut der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.