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Vor dem Hintergrund des Addendums besteht bei der Verwendung von Climbazole als Konservierungsmittel oder für andere Zwecke als zur Konservierung in der derzeit zulässigen Höchstkonzentration von 0,5 % in allen kosmetischen Mitteln ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit. Die Verwendung von Climbazole als Konservierungsmittel sollte deshalb nur in Gesichtscremes, Haarlotionen, Fußpflegemitteln und auszuspülenden/abzuspülenden Shampoos erlaubt sein. Die Höchstkonzentration sollte auf 0,2 % in Gesichtscremes, Haarlotionen und Fußpflegemitteln sowie auf 0,5 % in auszuspülenden/abzuspülenden Shampoos festgelegt werden.
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam bei seiner Plenarsitzung am 21. und 22. Juni 2018 in einem Addendum zu seinen früheren…
Die Verwendung von Climbazole für andere Zwecke als zur Konservierung sollte auf auszuspülende/abzuspülende Shampoos beschränkt werden, wenn es als…
Der Stoff 1-(4-Chlorphenoxy)-1-(1-imidazolyl)-3,3-dimethyl-2-butanon, der gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) unter dem…
In Anbetracht der genannten Stellungnahmen des SCCS und angesichts des potenziellen Risikos für die menschliche Gesundheit, das sich aus der Verwendung dieser…
Angesichts der oben genannten Gutachten und zur Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sollte HEPB als Konservierungsstoff in…
Der SCCS gelangte außerdem zu dem Schluss, dass Climbazole in einem Gesamtexpositionsszenario sicher ist, wenn es als Antischuppenwirkstoff in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.