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Wenn die betroffenen Mitgliedstaaten die Absicht haben, die wettbewerbsverzerrende Praxis ausschließlich im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren zu behandeln, die gemäß den Luftverkehrsabkommen, Abkommen über Flugdienste oder anderen Abkommen mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste gelten, die sie mit dem betreffenden Drittland im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Abkommen geschlossen haben, dann sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, die bilateralen Streitbeilegungsverfahren zügig abzuwickeln, und sie sollten die Kommission umfassend darüber unterrichten. Wenn die wettbewerbsverzerrende Praxis andauert und die Kommission die Untersuchung wieder aufnimmt, sollten die bei der Anwendung dieses Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass der faire Wettbewerb so bald wie möglich wiederhergestellt wird.
alle in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b genannten betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission ihre Absicht mitgeteilt haben, die wettbewerbsverzerrende Praxis…
Der betreffende Mitgliedstaat hält die Kommission über die Durchführung jeglicher Streitbeilegungsverfahren, die in einem Luftverkehrsabkommen oder einem…
Luftverkehrsabkommen und diese Verordnung sollten den Dialog mit den betreffenden Drittländern im Hinblick auf eine wirksame Beilegung von Streitigkeiten und…
Bei der Untersuchung könnte die Kommission prüfen, ob die wettbewerbsverzerrende Praxis auch eine Verletzung eines internationalen Luftverkehrsabkommens oder…
Die bei der Anwendung der Streitbeilegungsverfahren eines internationalen Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit…
Während der Untersuchung sollte die Kommission die wettbewerbsverzerrenden Praktiken in dem relevanten Zusammenhang betrachten. Angesichts der großen Bandbreite…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.