Erwägungsgrund 11 32019R0712
Verfahren sollten ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen nach dieser Verordnung eingestellt werden, wenn der Erlass solcher Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf andere Personen, insbesondere Verbraucher oder Unternehmen in der Union, sowie ihrer Auswirkungen auf hochwertige Verkehrsanbindungen in der gesamten Union, dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Bei der Bewertung des Unionsinteresses sollte besonderes Augenmerk auf die Situation von Mitgliedstaaten, die bei ihrer Anbindung an die übrige Welt ausschließlich oder wesentlich auf die Luftfahrt angewiesen sind, gerichtet und auf Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen geachtet werden. Außerdem sollten Verfahren ohne den Erlass von Maßnahmen eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen für solche Maßnahmen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.