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Abhilfemaßnahmen in Bezug auf wettbewerbsverzerrende Praktiken dienen dazu, die sich daraus ergebende Schädigung zu beseitigen. Sie sollten daher aus finanziellen Abgaben oder anderen Maßnahmen bestehen, die einen messbaren Geldwert darstellen und dieselbe Wirkung entfalten können. Zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten jegliche Maßnahmen auf das Maß beschränkt werden, das zur Beseitigung der festgestellten Schädigung erforderlich ist. Abhilfemaßnahmen sollten auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Luftverkehrsmarkts der Union abstellen und sollten nicht dazu führen, dass einem Luftfahrtunternehmen oder einer Gruppe von Luftfahrtunternehmen ein ungerechtfertigter Vorteil eingeräumt wird.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abhilfemaßnahmen dürfen das für den Ausgleich der Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union Notwendige…
das Bestehen einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union;
Nach demselben Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Abhilfemaßnahmen in Bezug auf wettbewerbsverzerrende Praktiken nur so lange und in dem Umfang in Kraft…
Feststellungen in Bezug auf eine Schädigung oder drohende Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union sollten auf eine realistische Einschätzung…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf der Grundlage einheitlicher Kriterien und Verfahren einen wirksamen, für alle Luftfahrtunternehmen der Union…
Die im Rahmen dieser Verordnung untersuchten Sachverhalte und deren mögliche Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten könnten je nach Umständen unterschiedlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.