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Die im Rahmen dieser Verordnung untersuchten Sachverhalte und deren mögliche Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten könnten je nach Umständen unterschiedlich sein. Deshalb sollte es möglich sein, dass Abhilfemaßnahmen — je nach Fall — für ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, für ein bestimmtes geografisches Gebiet oder für einen bestimmten Zeitraum gelten oder dass ein zukünftiger Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem sie gelten sollen.
Diese Verordnung legt die Vorschriften fest, nach denen die Kommission in Bezug auf Praktiken, die den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen der Union und…
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abhilfemaßnahmen sind den von dieser wettbewerbsverzerrenden Praxis profitierenden Luftfahrtunternehmen eines Drittlands…
Drittländer können für Flüge von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat in oder über dieses Drittland die Anwendung von Maßnahmen verlangen, die von den in…
Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt…
In Ausnahmefällen sollten bestimmte regionale Abkommen zwischen einigen Mitgliedstaaten und einigen — beispielsweise zwei oder drei — Drittstaaten, die auf…
Da es Staaten und teilnehmende Mitgliedstaaten gibt, in denen die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.