Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach demselben Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Abhilfemaßnahmen in Bezug auf wettbewerbsverzerrende Praktiken nur so lange und in dem Umfang in Kraft bleiben, wie dies in Anbetracht der betreffenden Praktiken und der sich daraus ergebenden Schädigung notwendig ist. Deshalb sollte eine Überprüfung vorgesehen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
Die in Artikel 14 genannten Abhilfemaßnahmen bleiben so lange und in dem Umfang in Kraft, wie es angesichts des Fortbestehens der wettbewerbsverzerrenden Praxis…
Abhilfemaßnahmen in Bezug auf wettbewerbsverzerrende Praktiken dienen dazu, die sich daraus ergebende Schädigung zu beseitigen. Sie sollten daher aus…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden müssen in der Lage sein, von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Beendigung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101…
Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder,…
Alle Vergleiche, die im Rahmen einer Verbandsklage auf Abhilfe erzielt werden, sollten vom zuständigen Gericht oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde…
Bei der Festsetzung der anzunehmenden Maßnahmen sollten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt werden und dabei sollte insbesondere die Schwere der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.