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Im Interesse der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft musste eine Ausnahme der im Anhang der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Nennfüllmengen für Spirituosen vorgesehen werden, damit einfach destillierter Shochu, der in einer Brennblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, in den traditionellen japanischen Flaschengrößen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden kann. Diese Ausnahmeregelung wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1670 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt und sollte weiterhin gelten.
Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 2007/45/EG und von Abschnitt 1 Zeile 6 des Anhangs dieser Richtlinie darf einfach destillierter Shochu (26), der in…
Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Spirituosen, deren Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung nicht im Einklang mit den Artikeln 21 und 36 der…
In der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter…
Im Interesse der Verbraucher sollte diese Verordnung für alle Spirituosen gelten, die auf dem Binnenmarkt verkauft werden, unabhängig davon, ob sie in…
Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten auch für Spirituosen. Es ist jedoch erforderlich,…
Aufgrund der Erweiterung muss Anlage I Abschnitt A des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken des Assoziationsabkommens zwischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.