Art. 48 32019R0787
Ausnahme von den Vorschriften für Nennfüllmengen in der Richtlinie 2007/45/EG
Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 2007/45/EG und von Abschnitt 1 Zeile 6 des Anhangs dieser Richtlinie darf einfach destillierter Shochu (26), der in einer Brennblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, in Nennfüllmengen von 720 ml und 1800 ml auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.