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Die verbleibenden Mittel, die nach der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für intelligente Grenzen vorgesehen sind, sollten gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zugewiesen und auf diese Verordnung übertragen werden, um die Kosten der Entwicklung der Interoperabilitätskomponenten zu decken.
Die Mittel, die aus dem in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 aufgeführten Rahmenbetrag zur Deckung der in den Absätzen 1 bis 4…
Die Mittel, die aus dem in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 aufgeführten Rahmenbetrag zur Deckung der in den Absätzen 1 bis 4…
Die verbleibenden Mittel, die nach der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für intelligente Grenzen vorgesehen sind, sollten…
Die voraussichtlichen Kosten des EES sind geringer als die Mittel, die nach der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für…
Die in der vorliegenden Verordnung veranschlagten Kosten für die Aufrüstung der nationalen Systeme und die Implementierung der neuen Funktionen sind niedriger…
Mit dieser Verordnung soll ermöglicht werden, die verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.